Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kultur- und Heimatgeschichtsverein Hohenthurm e.V."

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 21317 beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist 06188 Landsberg, Ortschaft Hohenthurm.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Geschichte, Kunst und Kultur der Ortschaft Hohenthurm der Stadt Landsberg.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die im Anhang ausgeführten Ziele.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Für jedes Mitglied wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht 

entsteht mit Beginn und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. 

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und durch jedes Mitglied bis zum Ende des ersten Quartals auf das Vereinskonto zu überweisen. 

Mitglieder ohne Einkommen sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Zustellung per Email ist zulässig.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und  2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von Mitgliedern folgende Daten erhoben:  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Telefonnummer, Email-Adresse. Diese Daten werden nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert und ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.    

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt  Landsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Ortschaft Hohenthurm zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtstand und Erfüllungsort ist Halle/ Saale.

Vorstehende Satzung wurde als Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.Oktober 2014 gefasst. Die Vorstandsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

 

 

Landsberg, 24.10.2014

 

 

Ausführungen zum § 3 der Satzung vom 24.10.2014 

des Kultur- und Heimatgeschichtsverein Hohenthurm e.V.



  1. Der Verein benennt für seine Tätigkeit Arbeitsbereiche und untergliedert sie. Die Vereinsmitglieder engagieren sich entsprechend ihrer Interessen und Möglichkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen.

            Arbeitsbereiche sind wie folgt:

 

      a)  Gestaltung der Vereinsräume, insbesondere des Ausstellungsraums 

                 und seine inhaltliche Ausgestaltung.

            b) Technikgeschichte der Gemeinde „Hohenthurm“

           Bohr- und Brunnentechnik (Gebrüder Richard und Max Schmidt u. a.)

      Dampfkesselwerk Hohenthurm (Natorp und Eberhard u. a.)

      Entwicklung der Landwirtschaft (v. Wuthenau, Martin-Luther-Universität, Institut für   

                 Pflanzenzüchtung, Lehr- und Versuchsgut VEG Hohenthurm, Gut Hohenthurm,
                 Obstbau Prussendorf, GbR Schröck, Borstel, Gehrmann)

      Eisenbahnbau, Schulbauten bzw. Schulentwicklung, soziale Einrichtungen.

            c)  Lokalgeschichte, Ortschronik „Hohenthurm; Rosenfeld“.

            d)  Bild-, Foto- und Filmmaterial zur Ortsgeschichte, Vergangenheit und Gegenwart.

            e)  Mitwirkung bei der Erhaltung und Pflege des historischen Dorfbildes, mit 
                 eingebunden die Denkmalspflege.

           Teiche im Ort, alte Gebäude und Häuser, Turm, ehemalige Burganlage, Schloss,

                 Entwicklung der Kirche im Ort, Friedhöfe und Parkanlagen, Steinbrüche.

             f)  Kulturpflege im Ort

 

2.     Denkmale 

      Der Verein fördert die Erhaltung und Pflege der kulturhistorischen und 

      denkmalgeschützten Bauten und Einrichtungen einschließlich des Kriegerdenkmals.

3.     Der Verein wird Datenmaterial, alte Dokumente, Fotos und Gegenstände erforschen und sammeln, zur Verwertung von   Ausstellungen und Dokumentationen aufbereiten, Filme und Fotomaterial öffentlich zeigen und Sammlungen allgemein  zugänglich machen sowie sich der Verwaltung und Pflege annehmen.

4.    Der Verein bemüht sich um die Bereitstellung und Übertragung bzw. Überlassung von

           Material, Gegenständen, Nachlässen und Rechten entsprechend seiner Aufgaben
           und Zielstellungen. Er wendet sich diesbezüglich an Einzelpersonen, Einrichtungen
           und Institutionen.

5.    Der Verein orientiert sich an der wissenschaftlichen und fachlichen Beratung, Bearbeitung und Betreuung kompetenter und anerkannter Personen und Einrichtungen.

           Der Verein wirkt über den Ort hinaus und auf Antrag stellt er Daten zur Verfügung.

           Über die Medien veröffentlicht er Arbeitsergebnisse, er gibt Einblick in seine Arbeit.

           Er leistet Öffentlichkeitsarbeit durch kulturelle Vorhaben und Projekte.